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Satzung... |
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Fachverband |
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1. Der Verein führt den Namen Donau-Ruder-Club Deggendorf 2001 e. V.
2. Der Verein ist im Vereinsregister mit Sitz in Degendorf eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist Mitglied im
- Bayerischen Landessportverband,
- Deutschen Ruderverband und
- Bayerischen Ruderverband. |
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§2 Clubfarben und Clubflagge |
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Die Clubfarben sind rot-blau. Die Clubflagge ist rechteckig und besteht aus zwei waagrecht laufenden Streifen; der obere Streifen ist rot und enthält „Donau-Ruder-Club“,
der untere Streifen ist blau und enthält „Deggendorf 2001“. In der Mitte der Flagge, die beiden Streifen überdeckend, befindet sich ein Rudersymbol. |
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§ 3 Zweck des Vereins |
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Der Vereinszweck ist die Förderung des Sports, insbesondere des Rudersports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen,
aber auch durch Errichtung und Unterhalt von Sportgerät und –anlagen.
"Wesentlicher Schwerpunkt ist die Förderung der Jugend im sportlichen Bereich. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Änderung des Vereinszweckes bedarf
der Zweidrittel-Mehrheit aller Mitglieder. |
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§ 4 Mitgliedschaft / Ende der Mitgliedschaft |
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1.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Die Ein- und Austrittserklärung einer Person hat in schriftlicher Form
an den Vorstand zu erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift
eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
Eine Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
Ein neuer Antrag auf Aufnahme kann nicht vor Ablauf eines Jahres
gestellt werden.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme gemäß „Geschäftsordnung“.
Der Verein unterscheidet die Mitglieder in:
a) Aktive sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und eine
Vereinssportart aktiv betreiben.
b) Passive sind Personen, die sportlich Eigenertüchtigung betreiben und
die Ziele des Vereins fördernd unterstützen (auch aktive Ruderer in
einem anderen Verein).
c) Jugendliche sind Personen, die im laufenden Geschäftsjahr das 14.
bereits, aber das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
d) Kinder sind Personen bis zum Erreichen des 14. Lebensjahrs im
laufenden Geschäftsjahr
e) Ehrenmitglied kann jedes Vereinsmitglied werden, das sich in
besonderer Weise um den Verein verdient gemacht hat.
Einzelheiten sind in der „Ehrenordnung“ geregelt.
Alle Mitglieder, die im oder auf dem Wasser Sport betreiben, müssen
schwimmen können.
2. Die Mitgliedschaft endet
• durch Tod des Mitgliedes
• durch schriftliche Austrittserklärung mit Wirkung zum Ende des
Geschäftsjahres
• durch Ausschluss gemäß Geschäftsordnung.
• durch Streichung gemäß Geschäftsordnung.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf Leistungen
durch den Verein.
Noch im persönlichen Besitz befindliches Vereinseigentum ist
zurückzugeben. |
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§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder |
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1.
Alle Mitglieder des Vereins sind berechtigt an allen Veranstaltungen des
Gesamtvereins teilzunehmen und von allen Einrichtungen des Vereins
Gebrauch zu machen.
Die Benutzung einzelner Sportgeräte regelt die „Ruderordnung“.
Ehrenmitglieder haben das Recht, auch an Sitzungen des Vorstandes
teilzunehmen und zu beraten.
2. Jedes Mitglied hat folgende Bestimmungen zu beachten:
• Vereinssatzung
• Erlassene Verordnungen
• Beschlüsse der Mitgliederversammlung
• Beschlüsse des Vorstands
Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu
unterstützen, das Ansehen und die Ehre des Vereins zu heben und alles zu
unterlassen, was dem Ansehen des Vereins nach außen schaden könnte.
Sportliches und ehrliches Verhalten bei Wettkämpfen ist ein wesentlicher
Grundsatz.
Die rechtzeitige Entrichtung der Mitgliedsbeiträge oder Umlagen ist für
den Verein unerlässlich.
Ausnahmen regelt die Finanzordnung.
Die Teilnahme an den Mitgliedsversammlungen ist auch Verantwortung für
den Verein. |
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§ 6 Beiträge und Umlagen, Entgelte |
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1.
Alle Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge, Arbeitsbeiträge und Umlagen zu
leisten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Arbeitsbeiträge und Umlagen
setzt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit fest.
Einzelheiten regelt die Finanzordnung.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. |
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§ 7 Vorstand |
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Der
Vorstand besteht aus dem
• 1. Vorsitzenden
• 2. Vorsitzenden
• Schriftführer/in
• Kassenwart/in
• Jugendvertreter
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder 2. Vorsitzenden je alleine vertreten. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung
gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist binnen 3 Monaten ein neuer Vertreter ordnungsgemäß zu wählen.
Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der in Vereinsangelegenheiten anstehende personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen. Die
Mitgliederversammlung kann zusätzliche Personen, die mit bestimmten Aufgaben betraut werden, in den Vorstand bestimmen. Der Vorstand kann maximal aus 7 Personen bestehen. Zur
Erweiterung des Vorstands können Vereinsausschüsse (Regatta-, Fest-, Vergnügungs- u.a.) zu besonderen Anlässen eingesetzt werden. Wahlmodalitäten regelt eine Wahlordnung. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. In Vorstandssitzungen ergehen Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über Sitzungen und Beschlüsse sind Protokolle zu führen, die der Versammlungsleiter zu unterzeichnen hat. |
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§ 8 Kassenführung/Kassenprüfer |
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Der
Zweck der Rechnungslegung ist der Nachweis von Herkunft und Verwendung
der Finanzmittel.
Die Aufzeichnungen müssen für alle Mitglieder sowie für den jeweiligen
Vorstand, den Kassenprüfer und das Finanzamt klar und nachvollziehbar
sein. Sämtliche Finanzbewegungen sind mit Belegen nachzuweisen. Die Wahl
der Buchführungsmittel ist freigestellt.
Der Vorstand ist für die Rechnungslegung verantwortlich. Deren
Durchführung obliegt dem gewählten Kassenwart.
Die Dokumentationen sind wahr, klar und zeitnah zu bearbeiten.
Für satzungsgemäße Finanzbewegungen hat der Kassenwart
Einzelzeichnungsrecht. Einschränkungen siehe Finanzordnung.
Der Jahresabschlußbericht ist im Januar des Folgejahres zu erstellen und
dem Vorstand vorzulegen. Auf Verlangen des Finanzamtes sind die
Unterlagen vollständig vorzulegen.
Sämtliche Dokumentationen und die dazugehörigen Belege sind für die
letzten zwei unverkürzten Wahlperioden aufzubewahren.
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Diese überprüfen die
Kassenführung auf satzungsgemäße Verwendung der Finanzen und auf
Richtigkeit der Eintragungen und Belege. Der Mitgliederversammlung ist
jährlich Bericht zu erstatten. |
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§ 9 Jugendvertretung |
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Die Zusammensetzung und die Wahl der Jugendvertretung regelt die Jugendordnung. Die Jugendordnung wird von der Jugendversammlung beschlossen und bedarf der Bestätigung durch die
Mitgliederversammlung. |
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§ 10 Mitgliederversammlung (MGV) |
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Die
Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
Die ordentliche MGV ist einmal jährlich, möglichst im Januar, durch den
Vorstand einzuberufen.
Außerordentliche MGV werden durch den Vorstand einberufen bei:
- besonderem Anlass
- schriftlichen Antrag von mind. 1/5 aller Mitglieder.
Mitgliederversammlungen werden durch schriftliche Verständigung und
durch Aushang im Vereinskasten mindestens 20 Tage vorher und mit
Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einberufen.
Zusätzliche Punkte zur Tagesordnung sind schriftlich bis 1 Woche vor der
Wahlversammlung beim Vorstand einzureichen.
Die MGV hat folgende Aufgaben
• Wahl und Abwahl des Vorstandes
• Satzungsänderungen
• Beaufsichtigung und Entlastung der Vereinsorgane, insbesondere des
Vorstandes
• Beitragsfestsetzung und Beschlussfassung über Umlagen gemäß
Finanzordnung
• Entscheidungen über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand zu
seiner Absicherung vorlegt
• Beschlussfassung über Fusion und Auflösung des Vereins
• Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Vorstandsbeschluss
Die MGV ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben stimmberechtigte
Mitglieder anwesend sind. Bei Nichterreichen der Beschlussfähigkeit ist
eine erneute MGV innerhalb von dreißig Tagen einzuberufen, wobei die
Einladungsfrist und die Mindestzahl nicht mehr gelten.
Beschlüsse der MGV werden mit einfacher Mehrheit entschieden.
Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittel-Mehrheit
Die Auflösung des Vereins bedarf der Dreiviertel-Mehrheit.
Die MGV wird vom 1. Vorsitzenden oder durch ein Vereinsmitglied, welches
von ihm bestimmt wird, geleitet.
Bei Neu-. und Nachwahlen ist ein dreiköpfiger Wahlausschuss zu bilden,
der die Wahlen durchführt, gemäß Wahlordnung.
Über den Verlauf der MGV ist ein Protokoll zufertigen,
- das Ort und Zeit,
- die Zahl der erschienen stimmberechtigten Mitglieder,
- die Person des Versammlungsleiters,
- die Tagesordnung,
- die Beschlüsse,
- die Art und Abstimmungsergebnisse enthält.
Das Protokoll ist von Schriftführer/in und dem 1. Vorsitzenden zu
unterschreiben. |
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§ 11 Ehrungen |
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Verdiente Mitglieder sollen gemäß der Ehrenordnung geehrt werden. |
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§ 12 Auflösung |
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Der Verein wird aufgelöst, wenn die außerordentliche Mitgliederversammlung die Auflösung in zwei getrennten Versammlungen beschließt, die mindestens einen Monat auseinander
liegen müssen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Clubs an die Stadt Deggendorf, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat. |
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§ 13 Inkrafttreten |
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Diese Neufassung der Satzung wurde am 14. November 2003 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. |